Die Diskussion um das Verbot und die Nutzung von Ölheizungen sorgt in Deutschland seit geraumer Zeit für Verunsicherung. Viele Hausbesitzer fragen sich, ob sie ihre bestehenden Ölheizungen weiter betreiben dürfen und welche Regeln für den Austausch oder Neubau gelten. Aber keine Sorge: Einer unserer Experten hat sich mit dem Thema intensiv befasst, um hier endlich Klarheit zu schaffen. In diesem Blogartikel klären wir die wichtigsten Punkte zu den gesetzlichen Änderungen und bieten Orientierung in der verwirrenden Rechtslage.


Austauschpflicht für alte Ölheizungen

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen alte Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden, sofern es keine Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind. Auch Geräte mit einer Heizleistung von weniger als vier und mehr als 400 Kilowatt sind von der Pflicht ausgenommen. Diese Austauschpflicht stellt der Schornsteinfeger fest und teilt sie mit.


Nutzung bestehender Ölheizungen bis Ende 2044

Ölheizungen, die jünger als 30 Jahre sind und vor dem 01.01.2024 installiert wurden, genießen einen Bestandsschutz. Bedeutet: bis Ende 2044 muss man sie nicht zwingend ersetzen. Das gilt auch, wenn der Eigentümer des Einfamilienhauses vor dem Stichtag 1. Februar 2002 selbst in dem Haus wohnte.

Ab 2045 dürfen Stand heute endgültig keine Heizungen mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Das Verbot für Öl- und Gasheizungen tritt in Kraft.


Anforderungen für Neubauten und Modernisierungen

Seit 2024 gilt eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die das Heizen mit erneuerbaren Energien vorschreibt. Gefordert ist, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden.

Um diese Regel noch zu verkomplizieren, wird von Seiten des Gesetzgebers zwischen Bestandsbau und Neubau und bei Neubau zwischen Immobilien in Neubaugebieten und außerhalb von Neubaugebieten unterschieden.

Aktuell gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen in Neubaugebieten. Die Regelung gilt dann ab 2026 auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten – und zwar für größere Kommunen (Städte über 100.000 Einwohner) ab 2026 und für alle anderen Kommunen ab 2028.

Für in Bestandsgebäude tritt diese Regelung ab Juni 2026 für größere Kommunen und ab Juni 2028 für alle anderen in Kraft.

Wer also neu baut oder seine alte Heizung tauschen möchte, muss umdenken.

Zudem gilt: Ab dem 1.1.2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen (Bestand und Neubau) stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen (z.B. Biobrennstoffe) verwenden: 15% ab 1.1.2029, 30% ab 1.1.2035 und 60% ab 1.1.2040.


Welche Ausnahmen gibt es?

Bestimmte Gebäude und Regionen sind von diesen strengen Regeln ausgenommen. Beispielsweise gibt es in Hochwassergebieten spezielle Vorschriften, die den Einbau neuer Ölheizungen untersagen oder an strikte Sicherheitsauflagen binden.


Welche Strafen folgen bei Nichteinhaltung der Austauschpflicht für Ölheizungen?

Wer die Austauschpflicht für Ölheizung missachtet, dem drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, aktuell liegt der mittlere Strafrahmen bei 10.000 Euro. Die Bußgelder richten sich nach dem Verstoß und sollen abschreckend wirken.


Fördermöglichkeiten für den Heizungsaustausch

Der Austausch einer alten Ölheizung wird von der Bundesregierung finanziell gefördert, wenn Sie auf ein umweltfreundlicheres Heizsystem umsteigen. Besonders attraktiv sind derzeit Wärmepumpen, die mit hohen staatlichen Zuschüssen unterstützt werden, da sie sehr gute Wirkungsgrade erzielen und emissionsfrei arbeiten.


Fazit

Auch wenn ein vollständiges Verbot von Ölheizungen erst für 2045 geplant ist, stehen die Zeichen auf Veränderung. Vor allem die steigenden Kosten durch CO₂- Preise und die schrittweise Einführung von Bio-Heizöl-Anteilen sprechen gegen die weitere Nutzung von Ölheizungen. Hausbesitzer sollten sich frühzeitig mit Alternativen wie Wärmepumpen oder Solarthermie auseinandersetzen, um von Förderprogrammen zu profitieren und langfristig Kosten zu sparen.


Hinweis

Ein Fachbetrieb für Heizungstechnik wie wir, die Firma db tec GmbH, hilft Ihnen gerne bei der Bestimmung des Alters und berät Sie bei den gesetzlichen Regelungen zur Austauschpflicht Ihrer Ölheizung.

Um die Verwirrung etwas zu beseitigen, finden Sie nachfolgend einige Fallbeispiele:


FallFazit
Familie K. hat im Jahr 2000 ein Einfamilienhaus in Gangelt bezogen, in dem eine Ölheizung aus dem Jahr 1990 betrieben wird.Die Ölheizung ist zwar älter als 30 Jahre, Familie K. genießt aber Bestandsschutz und darf die Heizung bis Ende 2044 weiterhin betreiben. Allerdings muss die Heizung im Haus ab Juni 2028 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Familie S. hat im Jahr 2013 ein Einfamilienhaus Aachen bezogen, in dem ein Niedertemperaturkessel aus dem Jahr 1990 betrieben wird.Die Ölheizung ist älter als 30 Jahre, Familie S. genießt leider keinen Bestandsschutz. Jedoch besteht bei einem Niedertemperaturkessel keine Pflicht zum Austausch. Auch Familie S. darf die Heizung bis Ende 2044 weiterhin betreiben. Allerdings muss die Heizung im Haus ab Juni 2026 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Familie M. hat im Jahr 2013 ein Einfamilienhaus bezogen, in dem eine Ölheizung mit Konstanttemperaturtechnik aus dem Jahr 1995 betrieben wird.Die Ölheizung wird im Jahr 2025 genau 30 Jahre alt, Familie M. genießt leider keinen Bestandsschutz. Sie muss die Ölheizung mit Konstanttemperaturtechnik innerhalb von zwei Jahren austauschen.
Familie K. hat im Jahr 2001 ein Einfamilienhaus bezogen, in dem eine Ölheizung mit Konstanttemperaturtechnik aus dem Jahr 1995 betrieben wird.Die Ölheizung von Familie K. wird im Jahr 2025 genau 30 Jahre alt, Familie K. genießt jedoch Bestandsschutz und darf die Heizung bis Ende 2044 weiterhin betreiben.