Elektroautos spielen eine immer wichtigere Rolle in der nachhaltigen Gestaltung unserer Mobilität. Doch auch wenn die Technologie der Elektrofahrzeuge bereits weit fortgeschritten ist, stellt die Ladeinfrastruktur vielerorts noch eine Herausforderung dar. An diesem Punkt kommen Wallboxen ins Spiel, die zu Hause oder an gewerblichen Standorten eine bequeme und schnelle Möglichkeit bieten, Elektrofahrzeuge aufzuladen. Und diese werden nun vom Land signifikant gefördert, sodass sich eine Anschaffung fast immer lohnt.

In Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit eine Vielzahl von Förderprogrammen, die den Einbau von Wallboxen unterstützen. Das Beste dabei: Diese Förderungen sind nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen zugänglich. Jede nicht-mobile, steuerbare Wallbox und Ladesäule wird gefördert, unabhängig vom Modell.


Klimaschutz-Förderprogramm „progres.nrw – Emissionsarme Mobilität“

Nach einer kurzen Förderpause ist das Klimaschutz-Förderprogramm „progres.nrw – Emissionsarme Mobilität“ seit 1. Februar 2024 wieder aktiv. Ab sofort können wieder Förderanträge für Ladepunkte gestellt werden. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt dafür mehr als 23 Millionen Euro zur Verfügung, damit die Antriebswende Fahrt aufnimmt. Der Schwerpunkt des Programms ist in diesem Jahr der Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mehrfamilienhäusern sowie im unternehmerischen Umfeld.


Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten oder einfach gesagt: Ladesäulen oder Wallboxen. Gefördert werden nicht nur die Geräte selbst, sondern das gesamte Zubehör sowie die Installation, Montage und Inbetriebnahme.


Antragsberechtigte

Im Grunde kann man vereinfacht sagen, dass Privatpersonen und Unternehmen aller Branchen und Größen die Förderung beantragen können. Allerdings gibt es bei Privatpersonen (juristisch natürliche Personen) die Einschränkung, dass sie Mietende und Vermietende von Wohngebäuden oder Eigentumbesitzende innerhalb einer Wohneigentumsgemeinschaft sein müssen.

Zum Kreis der „Unternehmen“ gehören freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, aber auch Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Personengesellschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaften (PartG), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG).

Juristische Personen des Privatrechts sind u.a. eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften.

Als Besonderheit gilt hier, dass große Unternehmen lediglich 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1.000 Euro, erhalten. Als großes Unternehmen zählt, wer mehr als 250 Mitarbeiter hat und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanz von mehr als 43 Millionen Euro vorweist.

Als letzte Gruppe der Antragsberechtigten sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände und kommunale Betriebe genannt. Diese haben in unserer Betrachtung keine Bedeutung.



Was wird nun konkret für wen gefördert?

Die Landesregierung NRW sieht insgesamt sieben Möglichkeiten für die Förderung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur plus eine Möglichkeit für die Förderung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur vor. Wir beschränken uns im Folgenden auf die Förderung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Privatpersonen und Unternehmen.

Da für die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten unterschiedliche Zugangsbedingungen und Förderhöhen gelten, ist das gesamte Förderprogramm wieder etwas komplizierter. Hier wollen wir Licht in den Förderdschungel bringen:

  • 1. Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen

    Mietende und Vermietende von Wohngebäuden sowie Eigentumbesitzende innerhalb einer Wohneigentumsgemeinschaft können sich den Kauf und die Installationen von privaten Ladestationen für Elektroautos mit bis zu 1.000 Euro pro Ladepunkt fördern lassen. Konkret beträgt die Förderhöhe 40 Prozent (20 Prozent bei großen Unternehmen) der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1.000 Euro. In dieser Variante sind die Antragsberechtigten Privatpersonen und Unternehmen.

    Voraussetzungen
    Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt, beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.


  • 2. Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen

    Um Ladeinfrastruktur möglichst kosteneffizient aufzubauen, empfiehlt es sich, zuerst eine flächendeckende Grundinstallation zu errichten und die Ladestationen erst nach Bedarf zu ergänzen. Das Land NRW übernimmt für diese vorbereitende Maßnahme 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 50.000 Euro. Antragsberechtigt sind wie bisher Privatpersonen und Unternehmen.

    Voraussetzungen

    • • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom stammt aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) bzw. die Stromerzeugungsanlage weist eine Mindestnennleistung auf.
    • • Es müssen mindestens 20 Stellplätze / Garagen für Mietende von Wohngebäuden oder an Wohnungseigentumsanlagen vorhanden sein. Deren Alter muss mindestens zwei Jahre betragen.
    • • Zudem muss mindestens ein Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung errichtet werden.


  • 3. Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Beschäftigte

    Ausschließlich Unternehmen können sich die Ladeinfrastruktur auch an Stellplätzen für Beschäftigte fördern lassen. Damit ist nicht die Ladeinfrastruktur an deren Wohngebäude gemeint, sondern an deren Arbeitsstätte. Es muss sichergestellt werden, dass geförderte Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Beschäftigte diesen während der jeweiligen üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht.

    Diese Unternehmen können maximal 40 Prozent (20 Prozent bei großen Unternehmen) der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 1.000 Euro je Ladepunkt erhalten.

    Voraussetzungen
    Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom vollständig aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt bzw. die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.


  • 4. Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur in Kombination mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen

    Ausschließlich Unternehmen können sich die Ladeinfrastruktur auch dann fördern lassen, wenn die Ladeinfrastruktur zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben wird. Die Stromerzeugungsanlage muss eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

    Diese Unternehmen können maximal 40 Prozent (20 Prozent bei großen Unternehmen) der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 1.000 Euro je Ladepunkt erhalten.


  • 5. Nicht öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge

    Ausschließlich Unternehmen können sich die Errichtung von stationärer, nicht öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten für Nutzfahrzeuge ≥ 50 Kilowatt je Ladepunkt fördern lassen.

    Die Förderung erfolgt mit maximal 40 Prozent (20 Prozent bei großen Unternehmen) der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 10.000 Euro je Ladepunkt.

    Voraussetzungen

    • • Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 Kilowatt betragen.
    • • Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt muss jeder Gleichstromladepunkt die Mindestladeleistung von 50 Kilowatt, auch bei Belegung aller Ladepunkte, erreichen.
    • • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage muss eine Mindestnennleistung aufweisen.


  • 6. Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur im Bereich Carsharing

    Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (also beispielsweise AGs und GmbHs) können sich den Erwerb oder die Errichtung von stationärer, nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im Bereich Carsharing mit einem oder mehreren Ladepunkten fördern lassen.

    Gefördert werden maximal 40 Prozent (20 Prozent bei großen Unternehmen) der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 1.500 Euro pro Ladepunkt.

    Voraussetzungen
    Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage muss eine Mindestnennleistung aufweisen.


Die folgende Tabelle gibt Ihnen nochmals einen Überblick, wer welche Förderung in welcher Höhe erhält.



Netzanschlüsse für Garagen- und Stellplatzkomplexe

Wenn an Unternehmensstandorten noch kein Netzanschluss für eine Ladeinfrastruktur vorhanden ist, können sich Unternehmen die Netzanschlüsse an das Mittelspannungsnetz mit maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 50 000 Euro je Standort fördern lassen. Gefördert werden nur Netzanschlüsse an bereits bestehenden Standorten.


Zusammenfassung

Wie immer ist die Beschreibung dieses Förderprogramms sehr kompliziert. Wer sich selbst informieren möchte, dem empfehlen wir die Webseite zum Förderprogramm. Im Grunde wird vom Land NRW die Inbetriebnahme von Ladesäulen und Wallboxen auf Parkplätzen in Wohnkomplexen / Mehrfamiliengebäuden und auf Parkplätzen von Unternehmen für Beschäftigte bzw. deren Dienstwagen gefördert. Auch die Verlegung und Anbindung an das Stromnetz zur Vorbereitung von Ladeinfrastrukturen wird gefördert.

Wir unterstützen unsere Kunden bei der Planung, Installation und Wartung von Wallboxen und anderen Ladeinfrastruktursystemen. Darüber hinaus beraten wir unsere Kunden umfassend zu den verfügbaren Fördermöglichkeiten und helfen Ihnen bei der Beantragung von Fördermitteln.